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= Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg =
Vom 30. Juni 2005 (Amtl. Anz. S. 1728) mit den Änderungen vom 12. Juli 2007 (Amtl. Anz. S. 2030), 22. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 2283), 18. Juni 2020 (Amtl. Anz. S. 1309) und 13. April 2023 (Amtl. Anz. S. 580)


Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg
keine Amtliche Fassung
Vom 30. Juni 2005


Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), hat der Akademische Senat der Universität Hamburg am 13. April 2023 die nachstehende Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg beschlossen.
(HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 8. Februar 2005
(HmbGVBl. S. 28) hat der Akademische Senat am 30. Juni
2005 die nachstehende Immatrikulationsordnung der
Universität Hamburg beschlossen.


== §1 Geltungsbereich ==
== § 1 Geltungsbereich ==
Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität.
Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität. Sie gilt entsprechend für Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Universität promovieren.


== §2 Immatrikulation ==
== § 2 Immatrikulation ==
Die Immatrikulation an der Universität begründet die Mitgliedschaft zur Universität (§ 35 Absatz 1 Satz 1 HmbHG) und ist Voraussetzung für ein Studium an der Universität. Die Immatrikulation erfolgt für einen Studiengang, in begründeten Ausnahmefällen auch für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium), wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge gewährleistet ist (§ 36 Absatz 2 Satz 2 HmbHG). In den Fällen des §52 Absatz 5 HmbHG (Studiengänge mit mehreren Fächern) erfolgt die Immatrikulation unter Angabe der Teilstudiengänge (§ 36 Absatz 2 Satz 1 HmbHG).
# Die Immatrikulation an der Universität begründet die Mitgliedschaft zur Universität (§ 35 Absatz 1 Satz 1 HmbHG) und ist Voraussetzung für ein Studium an der Universität. Die Immatrikulation erfolgt für einen Studiengang, in begründeten Ausnahmefällen auch für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium), wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge gewährleistet ist (§ 36 Absatz 2 Satz 2 HmbHG). In den Fällen des § 52 Absatz 5 HmbHG (Studiengänge mit mehreren Fächern) erfolgt die Immatrikulation unter Angabe der Teilstudiengänge (§ 36 Absatz 2 Satz 1 HmbHG). Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität immatrikuliert (§ 70 Absatz 5 Satz 1 HmbHG).
# Infolge der Immatrikulation ist die Universität berechtigt, mit den Studierenden in allen studienbezogenen administrativen Angelegenheiten auf elektronischem Wege zu kommunizieren, insbesondere Dokumente in den Account einzustellen.


== §3 Immatrikulationsvoraussetzungen ==
== § 3 Immatrikulationsvoraussetzungen ==
# Die Immatrikulation setzt voraus, dass eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39 HmbHG, die Zulassung zu einem Studiengang und keine Versagungsgründe gemäß § 41 HmbHG vorliegen.
<ol>
# Studierende, die sich zum Zweck
<li>Die Immatrikulation setzt voraus, dass eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39 HmbHG, die Zulassung zu einem Studiengang und keine Versagungsgründe gemäß § 41 HmbHG vorliegen.</li>
## der Übernahme einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes oder der Übernahme einer solchen Dienstpflicht oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
<li>
## der Übernahme einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in der jeweils geltenden Fassung geleistet oder übernommen haben,
Studierende, die sich zum Zweck
## der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
<ol>
## der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
<li>der Übernahme einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes oder der Übernahme einer solchen Dienstpflicht oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,</li>
oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis
<li>der Übernahme einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in der jeweils geltenden Fassung geleistet oder übernommen haben,</li>
zur Dauer von drei Jahren oder
<li>der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,</li>
## der zeitweiligen Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule exmatrikuliert haben, werden ohne erneute Zulassung immatrikuliert. Sonstige Angehörige im Sinne der Nummer 4 sind im Regelfall Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (§ 1589 BGB). Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach § 14 SGB XI. Zu den Kindern zählen die in § 25 Absatz 5 des [[BAFoeG|Bundesausbildungsförderungsgesetzes]] genannten Personen.
<li>der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren oder</li>
# Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren nicht zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert oder aus einem solchen Grund exmatrikuliert haben; Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer sozialen Notlage glaubhaft gemacht werden kann.
<li>der zeitweiligen Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule exmatrikuliert haben,</li>
# In den Fällen der Absätze 2 und 3 muss die Immatrikulation spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 folgt. Ist der Dienst oder die Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet, kann eine Immatrikulation erfolgen, wenn durch
</ol>
Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst oder die Tätigkeit bei Vorlesungsbeginn des Antragssemesters beendet sein wird.
werden ohne erneute Zulassung immatrikuliert. Sonstige Angehörige im Sinne der Nummer 4 sind im Regelfall Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (§ 1589 BGB). Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach § 14 SGB XI. Zu den Kindern zählen die in § 25 Absatz 5 des [[BaFöG|Bundesausbildungsförderungsgesetzes]] genannten Personen.
# Personen mit einer Zulassung zur Promotion bzw. einer Betreuungszusage werden als Doktorandinnen bzw. Doktoranden immatrikuliert.
</li>
# Personen, die am Studienkolleg Hamburg studieren oder an studienvorbereitenden Programmen teilnehmen, werden als Studierende immatrikuliert; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben (§ 36 Absatz 4 HmbHG).
<li>Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren nicht zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert oder aus einem solchen Grund exmatrikuliert haben. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer sozialen Notlage glaubhaft gemacht werden kann.</li>
<li>In den Fällen der Absätze 2 und 3 muss die Immatrikulation spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 folgt. Ist der Dienst oder die Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet, kann eine Immatrikulation erfolgen, wenn durch Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst oder die Tätigkeit bei Vorlesungsbeginn des Antragssemesters beendet sein wird.</li>
<li>Personen, die am Studienkolleg Hamburg studieren oder an studienvorbereitenden Programmen teilnehmen, werden als Studierende immatrikuliert; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben (§ 36 Absatz 5 HmbHG).</li>
<li>Austausch-/Programmstudierende werden im Rahmen von Vereinbarungen befristet (§ 36 Absatz 3 Satz 1 HmbHG) immatrikuliert, ohne dass es einer Zulassung nach Absatz 1 bedarf.</li>
</ol>


== §4 Immatrikulationsantrag und Immatrikulationsfrist ==
== § 4 Immatrikulationsantrag und Immatrikulationsfrist ==
Die Immatrikulation ist auf dem von der zuständigen
Die Immatrikulation ist auf dem von der zuständigen Stelle der Universität ausgegebenen Formblatt oder, soweit bestimmt, in elektronischer Form innerhalb der festgesetzten Frist zu beantragen (Immatrikulationsantrag). Dem Immatrikulationsantrag sind alle auf dem Formblatt aufgeführten oder in sonstiger Weise erbetenen zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Nachweise beizufügen.
Stelle der Universität ausgegebenen Formblatt innerhalb
der festgesetzten Frist zu beantragen (Immatrikulationsantrag). Dem Immatrikulationsantrag sind alle auf dem Formblatt aufgeführten oder in sonstiger Weise erbetenen
zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Nachweise
beizufügen.


== §5 Rückmeldung ==
== § 5 Rückmeldung ==
# Immatrikulierte Studierende müssen sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anmelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich durch die fristgemäße Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren (Semesterbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag und Studiengebühren).
# Immatrikulierte Studierende müssen sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anmelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich durch die fristgemäße Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren (Semesterbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag und Studiengebühren).
# Die Rückmeldefrist endet für ein Sommersemester am 1. April und für ein Wintersemester am 1. Oktober des
# Die Rückmeldefrist endet für ein Sommersemester am 1. April und für ein Wintersemester am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Unterbleibt die Rückmeldung aus Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, wird auf begründeten Antrag eine Nachfrist gewährt.
jeweiligen Kalenderjahres. Unterbleibt die Rückmeldung aus Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, wird auf begründeten Antrag eine Nachfrist gewährt.
# Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn Gründe für eine Exmatrikulation nach § 7 vorliegen.
# Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn Gründe für eine Exmatrikulation nach § 7 vorliegen.


== §6 Beurlaubung ==
== § 6 Beurlaubung ==
# Studierende, die aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise.
# Studierende, die aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen; Absatz 4 bleibt unberührt.
# Der Antrag ist in den in § 5 Absatz 2 genannten Fristen zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen, bei Krankheit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest.
# Der Antrag ist für ein Sommersemester bis zum 31. Januar, für ein Wintersemester bis zum 30. Juni zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen, bei Krankheit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest.
# Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel vor
# Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel vor
## bei einer Erkrankung der oder des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium in den in Absatz 1 genannten Umfang ausschließt;
## bei einer Erkrankung der oder des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium in den in Absatz 1 genannten Umfang ausschließt;
## in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis zur Dauer von drei Jahren;
## in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis zur Dauer von drei Jahren;
## bei Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen;
## bei Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen;
## bei Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem für ein Semester zur unmittelbaren Vorbereitung
## bei Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem für ein Semester zur unmittelbaren Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung. Für einen Wiederholungsversuch bei Nichtbestehen (oder für einen Verbesserungsversuch nach Freischuss in der Rechtswissenschaft) kann auf Antrag für ein weiteres Semester eine Beurlaubung genehmigt werden.
auf eine Abschlussprüfung.
# Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
# Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
# Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus; davon ausgenommen sind
# Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus; davon ausgenommen sind
## die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
## die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
## die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
## die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
## die Ablegung von Prüfungen, deren Anmeldung ohne Kenntnis des Beurlaubungsgrundes erfolgt ist und
## die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand,
## die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studien aufenthalten nach Absatz 3 Nummer 3.
## die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten nach Absatz 3 Nummer 3,
## die Abschlussprüfung.
# Nach schwerer Erkrankung oder nach einer Beurlaubung nach Absatz 3 Nr. 1 dürfen Studierende auf Antrag zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Studium auch in einem Urlaubssemester auf der Grundlage einer individuellen Studienvereinbarung Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.


== §7 Exmatrikulation ==
== § 7 Exmatrikulation ==
# Die Exmatrikulation wird grundsätzlich nach der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung vorgenommen (§ 42 Absatz 1 HmbHG).
# Die Exmatrikulation wird grundsätzlich nach der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung vorgenommen (§ 42 Absatz 1 HmbHG).
# Studierende werden nach § 42 Absatz 2 HmbHG exmatrikuliert, wenn sie
# Studierende werden nach § 42 Absatz 2 HmbHG exmatrikuliert, wenn sie
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## das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln,
## das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln,
## auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
## auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
## bis zum Ablauf der Rückmeldefrist von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt haben,
## bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
## bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
## die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
## die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
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## nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
## nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
## sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
## sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
## sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, dem jeweils ein Mitglied des Hochschulsenats aus jeder Gruppe und die Mitglieder des Präsidiums angehören.
## sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, dem jeweils ein Mitglied des Hochschulsenats aus jeder Gruppe und vier Mitglieder des Präsidiums angehören,
## sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben.


== §8 Teilzeitstudium ==
== § 8 Teilzeitstudium ==
# Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studiengangs dies vorsieht. Das Semester der Abschlussarbeit kann nicht in Teilzeit studiert werden.
# Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studiengangs dies vorsieht.
# Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag bzw. mit der Rückmeldung für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen; wiederholte Anträge sind zulässig.
# Der Antrag ist mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen für ein Sommersemester bis zum 31. Januar und für ein Wintersemester bis zum 30. Juni, für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen; wiederholte Anträge sind zulässig.
# Ein wichtiger Grund für ein Teilzeitstudium liegt in der Regel vor
# Ein wichtiger Grund für ein Teilzeitstudium liegt in der Regel vor
## bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden;
## bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden;
## bei der notwendigen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
## bei der notwendigen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4;
im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4;
## bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
## bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so
herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
# Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben.
# Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben.
# Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im
# Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Näheres regeln die Hochschulprüfungsordnungen. Dies gilt nicht für die Bearbeitungsfristen der Abschlussarbeit.
Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Näheres regeln die Hochschulprüfungsordnungen.


== §9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen ==
== § 9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen ==
Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung
Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Akademischen Senats in Kraft. Sie gilt erstmals zum
des Akademischen Senats in Kraft. Sie gilt erstmals zum
Wintersemester 2005/2006. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der HWP – Hamburger Universität für
Wintersemester 2005/2006. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der HWP ? Hamburger Universität für
Wirtschaft und Politik vom 7. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 682) außer Kraft; sie findet weiter Anwendung für Studierende der Studiengänge des Departments Wirtschaft und Politik der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
Wirtschaft und Politik vom 7. Februar 2002 (Amtl. Anz.
die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgenommen haben.
S. 682) außer Kraft; sie findet weiter Anwendung für Studierende der Studiengänge des Departments Wirtschaft und
Politik der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung
aufgenommen haben.

Aktuelle Version vom 18. Juli 2025, 20:06 Uhr

Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität.

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Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg

Vom 30. Juni 2005 (Amtl. Anz. S. 1728) mit den Änderungen vom 12. Juli 2007 (Amtl. Anz. S. 2030), 22. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 2283), 18. Juni 2020 (Amtl. Anz. S. 1309) und 13. April 2023 (Amtl. Anz. S. 580)

keine Amtliche Fassung

Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), hat der Akademische Senat der Universität Hamburg am 13. April 2023 die nachstehende Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität. Sie gilt entsprechend für Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Universität promovieren.

§ 2 Immatrikulation

  1. Die Immatrikulation an der Universität begründet die Mitgliedschaft zur Universität (§ 35 Absatz 1 Satz 1 HmbHG) und ist Voraussetzung für ein Studium an der Universität. Die Immatrikulation erfolgt für einen Studiengang, in begründeten Ausnahmefällen auch für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium), wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge gewährleistet ist (§ 36 Absatz 2 Satz 2 HmbHG). In den Fällen des § 52 Absatz 5 HmbHG (Studiengänge mit mehreren Fächern) erfolgt die Immatrikulation unter Angabe der Teilstudiengänge (§ 36 Absatz 2 Satz 1 HmbHG). Personen, die promovieren, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität immatrikuliert (§ 70 Absatz 5 Satz 1 HmbHG).
  2. Infolge der Immatrikulation ist die Universität berechtigt, mit den Studierenden in allen studienbezogenen administrativen Angelegenheiten auf elektronischem Wege zu kommunizieren, insbesondere Dokumente in den Account einzustellen.

§ 3 Immatrikulationsvoraussetzungen

  1. Die Immatrikulation setzt voraus, dass eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39 HmbHG, die Zulassung zu einem Studiengang und keine Versagungsgründe gemäß § 41 HmbHG vorliegen.
  2. Studierende, die sich zum Zweck
    1. der Übernahme einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes oder der Übernahme einer solchen Dienstpflicht oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
    2. der Übernahme einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in der jeweils geltenden Fassung geleistet oder übernommen haben,
    3. der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
    4. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren oder
    5. der zeitweiligen Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule exmatrikuliert haben,

    werden ohne erneute Zulassung immatrikuliert. Sonstige Angehörige im Sinne der Nummer 4 sind im Regelfall Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (§ 1589 BGB). Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach § 14 SGB XI. Zu den Kindern zählen die in § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Personen.

  3. Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren nicht zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert oder aus einem solchen Grund exmatrikuliert haben. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer sozialen Notlage glaubhaft gemacht werden kann.
  4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 muss die Immatrikulation spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 folgt. Ist der Dienst oder die Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet, kann eine Immatrikulation erfolgen, wenn durch Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst oder die Tätigkeit bei Vorlesungsbeginn des Antragssemesters beendet sein wird.
  5. Personen, die am Studienkolleg Hamburg studieren oder an studienvorbereitenden Programmen teilnehmen, werden als Studierende immatrikuliert; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben (§ 36 Absatz 5 HmbHG).
  6. Austausch-/Programmstudierende werden im Rahmen von Vereinbarungen befristet (§ 36 Absatz 3 Satz 1 HmbHG) immatrikuliert, ohne dass es einer Zulassung nach Absatz 1 bedarf.

§ 4 Immatrikulationsantrag und Immatrikulationsfrist

Die Immatrikulation ist auf dem von der zuständigen Stelle der Universität ausgegebenen Formblatt oder, soweit bestimmt, in elektronischer Form innerhalb der festgesetzten Frist zu beantragen (Immatrikulationsantrag). Dem Immatrikulationsantrag sind alle auf dem Formblatt aufgeführten oder in sonstiger Weise erbetenen zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Nachweise beizufügen.

§ 5 Rückmeldung

  1. Immatrikulierte Studierende müssen sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anmelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich durch die fristgemäße Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren (Semesterbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag und Studiengebühren).
  2. Die Rückmeldefrist endet für ein Sommersemester am 1. April und für ein Wintersemester am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres. Unterbleibt die Rückmeldung aus Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, wird auf begründeten Antrag eine Nachfrist gewährt.
  3. Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn Gründe für eine Exmatrikulation nach § 7 vorliegen.

§ 6 Beurlaubung

  1. Studierende, die aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen; Absatz 4 bleibt unberührt.
  2. Der Antrag ist für ein Sommersemester bis zum 31. Januar, für ein Wintersemester bis zum 30. Juni zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen, bei Krankheit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest.
  3. Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel vor
    1. bei einer Erkrankung der oder des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium in den in Absatz 1 genannten Umfang ausschließt;
    2. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis zur Dauer von drei Jahren;
    3. bei Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen;
    4. bei Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem für ein Semester zur unmittelbaren Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung. Für einen Wiederholungsversuch bei Nichtbestehen (oder für einen Verbesserungsversuch nach Freischuss in der Rechtswissenschaft) kann auf Antrag für ein weiteres Semester eine Beurlaubung genehmigt werden.
  4. Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
  5. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus; davon ausgenommen sind
    1. die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
    2. die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
    3. die Ablegung von Prüfungen, bei deren Anmeldung der Beurlaubungsgrund noch nicht bestand,
    4. die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studienaufenthalten nach Absatz 3 Nummer 3,
    5. die Abschlussprüfung.
  6. Nach schwerer Erkrankung oder nach einer Beurlaubung nach Absatz 3 Nr. 1 dürfen Studierende auf Antrag zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Studium auch in einem Urlaubssemester auf der Grundlage einer individuellen Studienvereinbarung Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

§ 7 Exmatrikulation

  1. Die Exmatrikulation wird grundsätzlich nach der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung vorgenommen (§ 42 Absatz 1 HmbHG).
  2. Studierende werden nach § 42 Absatz 2 HmbHG exmatrikuliert, wenn sie
    1. dies beantragen,
    2. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
    3. das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln,
    4. auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
    5. bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
    6. die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
  3. Studierende können nach § 42 Absatz 3 HmbHG exmatrikuliert werden, wenn
    1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
    2. sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
    3. sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, dem jeweils ein Mitglied des Hochschulsenats aus jeder Gruppe und vier Mitglieder des Präsidiums angehören,
    4. sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben.

§ 8 Teilzeitstudium

  1. Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studiengangs dies vorsieht.
  2. Der Antrag ist mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen für ein Sommersemester bis zum 31. Januar und für ein Wintersemester bis zum 30. Juni, für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen; wiederholte Anträge sind zulässig.
  3. Ein wichtiger Grund für ein Teilzeitstudium liegt in der Regel vor
    1. bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden;
    2. bei der notwendigen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4;
    3. bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
  4. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben.
  5. Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Näheres regeln die Hochschulprüfungsordnungen. Dies gilt nicht für die Bearbeitungsfristen der Abschlussarbeit.

§ 9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Akademischen Senats in Kraft. Sie gilt erstmals zum Wintersemester 2005/2006. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der HWP – Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 7. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 682) außer Kraft; sie findet weiter Anwendung für Studierende der Studiengänge des Departments Wirtschaft und Politik der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgenommen haben.